Fragen und Antworten rund um die Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom
Wichtige Information: Die Preisbremsen enden zum 31. Dezember 2023. Bitte beachten Sie, dass bis einschließlich März 2024 noch Abrechnungen mit Informationen zu den Preisbremsen verschickt werden. Wir empfehlen daher einen Blick in das folgende FAQ, um zusätzliche Informationen zu erhalten.
Allgemein
- Die hohen Energiekosten belasten Haushalte und Unternehmen enorm. Die Bundesregierung hat am 15. Dezember 2022 daher beschlossen, Strom, Gas und Wärme staatlich zu subventionieren. Dafür steht der Begriff der Preisbremsen.
- Die Preisbremsen sollen die hohen Energiepreise abfedern und damit Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft finanziell entlasten.
- Sie gelten von Januar 2023 bis einschließlich Dezember 2023.
- Bundeskanzler Scholz hat in der Regierungserklärung vom 28. November 2023 das Auslaufen der Preisbremsen zum 31.12.2023 angekündigt.
- Die Soforthilfe im Dezember 2022 stellte eine einmalige Entlastung dar und sollte die Zeit bis zur Einführung der Preisbremsen überbrücken.
- Von der Soforthilfe profitierten Privathaushalte, kleinere und mittlere Unternehmen.
- Von den Preisbremsen profitieren neben diesen Gruppen nun auch größere Unternehmen und die Industrie.
- Das Prinzip ist bei allen Preisbremsen gleich: Für das Kontingent von 80 Prozent – 70 Prozent bei Großabnehmern – des prognostizierten Jahresverbrauchs erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher vom Staat einen garantierten Preis.
- Bei Strom gilt als Grundlage die im Januar 2023 vorliegende Jahresverbrauchsprognose.
- Bei Gas und Wärme ist es die im September 2022 vorliegende Jahresverbrauchsprognose.
- Für jede Kilowattstunde, die über das entsprechende Kontingent hinaus verbraucht wird, zahlen Verbraucher:innen den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.
- Die Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die Preise – je nachdem, ob Sie Gas, Wärme oder Strom in kleinen Mengen nutzen oder Großabnehmer:in sind.
- Die Bruttopreise beinhalten Netzentgelte, Messstellenentgelte, staatlich veranlasste Preisbestandteile und die Umsatzsteuer.
- Bei den Nettoangaben handelt es sich um reine Vertriebspreise, es kommen also noch Umlagen, Steuern, Netzentgelte, Messestellenentgelte dazu.
Gruppe | Kontingent | Gaspreis | Wärmepreis | Strompreis |
---|---|---|---|---|
Privathaushalte, Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) | 80 % | 12 Cent pro Kilowattstunde brutto bei einem Verbrauch von bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden im Jahr | 9,5 Cent pro Kilowattstunde brutto bei einem Verbrauch von bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden im Jahr | 40 Cent pro Kilowattstunde brutto bei einem Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden im Jahr |
Pflege-, Vorsorge- oder Rehazentren, Krankenhäuser, Institutionen aus Bildung/ Wissenschaft | 80 % | 12 Cent pro Kilowattstunde brutto bei einem Verbrauch von bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden im Jahr; sonst nächste Kategorie | 9,5 Cent pro Kilowattstunde brutto bei einem Verbrauch von bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden im Jahr; sonst nächste Kategorie | 40 Cent pro Kilowattstunde brutto bei einem Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden im Jahr; sonst nächste Kategorie |
Großbetriebe und Industrie | 70 % | 7 Cent pro Kilowattstunde netto bei einem Verbrauch ab 1,5 Mio. Kilowattstunden im Jahr | 7,5 Cent pro Kilowattstunde netto bei einem Verbrauch ab 1,5 Mio. Kilowattstunden im Jahr | 13 Cent pro Kilowattstunde netto bei einem Verbrauch ab 30.000 Kilowattstunden im Jahr |
- Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) müssen nichts tun.
- Unternehmen, die zur sogenannten RLM-Kundengruppe gehören, wie Pflege- oder Rehabilitationseinrichtungen, müssen den mwenergy unter Umständen mitteilen, dass sie die Voraussetzungen erfüllen, sofern sie dies nicht bereits bei der Soforthilfe getan haben.
Entlastung durch die Preisbremsen
- Wie viel Sie durch die Preisbremsen sparen werden, hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab: Ihrem letzten Jahresverbrauch, wie viel Sie in diesem Jahr verbrauchen und wie hoch Ihr vertraglich vereinbarter Preis mit uns ist.
- Die nachfolgende Grafik zeigt an einem fiktiven Rechenbeispiel die Ersparnis durch die Gaspreisbremse:
- Die Familie hat einen voraussichtlichen jährlichen Gasverbrauch von 12.000 Kilowattstunden. Der fiktive Arbeitspreis liegt bei 20 Cent pro Kilowattstunde. Sie zahlt also normalerweise im Jahr 2.400 Euro, das ist ein monatlicher Abschlag von 200 Euro.
- Der staatlich garantierte Gaspreis sind 12 Cent pro Kilowattstunde:
- 20 Cent (Arbeitspreis) minus 12 Cent (Preisgarantie) = 8 Cent
- Für 9.600 Kilowattstunden – das sind 80 Prozent von 12.000 Kilowattstunden – zahlt die Familie also 8 Cent pro Kilowattstunde; sie spart damit jährlich 768 Euro ein:
- 2.400 Euro minus 768 Euro = 1.632 Euro
- Die Familie zahlt also nur 1.632 Euro für ihren jährlichen Gasverbrauch, ohne Grundgebühr.
- Wie viel Sie durch die Preisbremsen sparen werden, hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab: Ihrem letzten Jahresverbrauch, wie viel Sie in diesem Jahr verbrauchen und wie hoch Ihr vertraglich vereinbarter Preis mit uns ist.
- Die nachfolgende Grafik zeigt an einem fiktiven Rechenbeispiel die Ersparnis durch die Strompreisbremse:
- Die Familie hat einen voraussichtlichen jährlichen Stromverbrauch von 4.500 Kilowattstunden. Der fiktive Arbeitspreis liegt bei 50 Cent pro Kilowattstunde. Sie zahlt also normalerweise im Jahr 2.250 Euro, das ist ein monatlicher Abschlag von 187,50 Euro.
- Der staatlich garantierte Strompreis sind 40 Cent pro Kilowattstunde:
- 50 Cent (Arbeitspreis) minus 40 Cent (Preisgarantie) = 10 Cent
- Für 3.600 Kilowattstunden – das sind 80 Prozent von 4.500 Kilowattstunden – zahlt die Familie also 10 Cent pro Kilowattstunde; sie spart damit jährlich 360 Euro ein:
- 2.250 Euro minus 360 Euro = 1.890 Euro
- Die Familie zahlt also nur 1.890 Euro für ihren jährlichen Stromverbrauch, ohne Grundgebühr.
- Die Energieversorger sind gesetzlich verpflichtet, Verbraucherinnen und Verbraucher über die Höhe ihrer individuellen Entlastung zu informieren.
- Wir haben Sie Mitte März dazu angeschrieben, wie sich die Preisbremse bei Ihrem Vertrag auswirkt.
- Näheres dazu finden Sie hier im FAQ unter dem Stichwort „Unsere Anschreiben zu den Preisbremsen“
- Bei Strom-, Gas- und Wärmeverträgen, die Sie direkt mit uns abgeschlossen haben, werden Sie natürlich über uns entlastet.
- Hat Ihr Vermieter mit uns einen Vertrag abgeschlossen, dann werden die Preisbremsen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung verrechnet.
- Die Vermieter:innen wurden zu den Entlastungsbeträgen auch schriftlich informiert. Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihrem/Ihrer Vermieter:in in Verbindung zu setzen.
- Bei Strom bildet die Grundlage unserer Berechnungen die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers, der die Daten Ihrer neuen Wohnung ermittelt und uns zur Verfügung gestellt hat.
- Bei Gas und Wärme gilt die Prognose des Vertriebs. Liegt diese bei einem Neueinzug nicht vor, ziehen wir auch hier die Prognose des Netzbetreibers heran.
- Für unsere Berechnungen legen wir den Verbrauch Ihrer letzten Zählerablesungen zugrunde.
- Ja. Wenn Sie wechseln, bleibt das Entlastungskontingent bestehen, allerdings hängt der Entlastungsbetrag vom Arbeitspreis des neuen Energieversorgers ab.
- Wenn der Arbeitspreis unterhalb des staatlich gedeckelten Preises liegt, gibt es für die Monate beim neuen Lieferanten keine Entlastung mehr.
- Wenn Sie wechseln möchten, müssen Sie Ihrem neuen Energieversorger eine Rechnungskopie von uns vorlegen. So wird sichergestellt, dass auch in Zukunft das richtige Entlastungskontingent für Sie gilt.
Unsere Anschreiben zu den Preisbremsen
- Wir haben mit Hochdruck daran gearbeitet, die ambitionierten Pläne der Regierung fristgerecht umzusetzen.
- Unsere IT- Systeme mussten auf die neuen gesetzlichen und komplexen Anforderungen umprogrammiert werden.
- Dabei musste jeder Vertrag anhand von Verbrauchsprognose und Tarif mit den Preisbremsen gekoppelt und auf dieser Grundlage ein neuer Abschlag berechnet werden.
- Da die Preisbremsen rückwirkend für Januar und Februar gelten, kamen zusätzliche Berechnungsschritte hinzu.
- Wir bitten um Verständnis, dass sich unsere Schreiben sowie die Abbuchung der Abschläge für März daher terminlich etwas verschoben haben.
- Wichtig für Sie: Es sind Ihnen keinerlei finanzielle Nachteile entstanden. Sie erhalten die volle Entlastung durch die Preisbremsen von uns.
- Aus technischen Gründen war es leider nicht möglich, die Schreiben zusammenzufassen.
- Grundsätzlich haben wir den Anspruch, mit Ressourcen nachhaltig umzugehen.
- Ja, die Angaben und Berechnungen sind alle richtig.
- Wie Sie vielleicht aus der Presse erfahren haben, standen die Energieversorger, so auch wir, vor immensen Herausforderungen bei der Implementierung der Preisbremsen-Berechnungen in die IT-Systeme.
- Beim Schriftbild mussten wir leider Abstriche machen. Aber wichtiger als die Form war es uns, dass unsere Berechnungen 100%ig stimmen und Sie schnellstmöglich von den Entlastungen profitieren.
Berechnung der Abschläge
- Beim Märzabschlag haben wir rückwirkend die Entlastungen aus Januar und Februar verrechnet sowie die Entlastung für März.
- Wir haben darüber hinaus unsere Preisanpassung ab Januar berücksichtigt, sollten Sie Ihren Abschlag bisher noch nicht daran angepasst haben.
- Der Abschlag ab März enthält also Ihren Entlastungsbetrag aus den Monaten Januar bis März und die eventuell ab Januar gültige Preisanpassung.
- In dem Fall ist es möglich, dass Sie unsere Preisanpassung ab Januar 2023 noch nicht Ihren Abschlägen angepasst hatten.
- Im letzten Jahr hatten wir Sie über die Preiserhöhung bei Gas, Wärme und Strom ab dem 1. Januar 2023 schriftlich informiert. Mit dem Hinweis, Ihre Abschläge entsprechend anzupassen, um Nachzahlungen zu vermeiden.
- Dies haben wir nun im Zuge der Berechnungen der Preisbremsen getan und es ist eine Differenz entstanden.
- Wir haben die Differenz mit den Entlastungen aus Januar und Februar verrechnet und Ihren März-Abschlag gleichzeitig an die Preisanpassung angepasst.
Das kann folgende Gründe haben:
- Sie haben im Januar 2023 eine Preiserhöhung erhalten. Sie haben daraufhin Ihre Abschläge nicht angepasst, wie wir es in unserem Schreiben empfohlen hatten. Das bedeutet: Sie haben seit Januar durch Ihre Abschläge bisher weniger gezahlt. Mit der Neuberechnung Ihrer Abschläge durch die Preisbremse haben wir die Preiserhöhung nun berücksichtigt und auf Ihre zukünftigen Abschläge angepasst.
- Ihre Abschläge haben in der Vergangenheit nicht Ihrem tatsächlichen Verbrauch entsprochen. Mit jeder Jahresrechnung erhalten Sie eine Empfehlung von uns über die optimale Höhe Ihres Abschlags. Haben Sie Ihre Abschläge nicht entsprechend angepasst, kann eine Differenz zwischen erwartetem Rechnungsbetrag und gezahlten Abschlägen entstanden sein. Wir haben Ihre Abschläge im Rahmen der Preisbremse jetzt angepasst und sie auf Basis Ihres voraussichtlichen Verbrauchs kalkuliert. Damit möchten wir Sie bei Ihrer Jahresrechnung vor einer Nachzahlung schützen.
- Mit der Neuberechnung der Preisbremse haben Sie zu einem früheren Zeitpunkt einen neuen Abschlagsplan erhalten. Bei Kundinnen und Kunden, deren Verträge wir zum 31. März abrechnen, kann der Abschlag für die verbleibenden Monate deutlich höher ausfallen. Der Grund: Die eventuell zu gering gezahlten Abschlagsbeträge schlagen sich auf die Monate März und April nieder. In der Vergangenheit wären die Kund:innen in ihrer Jahresrechnung über eine Nachzahlung informiert worden. Mit ihrer Jahresrechnung erhalten die Kund:innen neue Abschläge auf Basis ihres voraussichtlichen Verbrauchs.
- Mit der Neuberechnung der Abschläge durch die Preisbremse wurden alle Abschläge, auch die manuell gesetzten, überschrieben. Das bedeutet: Wenn Ihr prognostizierter Jahresverbrauch niedrig ist, Sie aber lieber einen hohen Abschlag zahlen, um sich vor unliebsamen Nachzahlungen zu schützen, dann wurde auch dieser hohe Abschlag vom System überschrieben und an Ihren prognostizierten Abschlag angepasst. Sie können Ihren Abschlag selbstverständlich online in unserem Serviceportal wieder hoch setzen.
- Es ist möglich, dass die Differenz zwischen dem vom Staat garantierten Preis und Ihrem Vertragspreis nicht groß ist und sich nur um wenige Cents unterscheidet.
- In dem Fall bleibt der Abschlag unverändert.
- Dies ist der Fall, wenn Ihre letzte Jahresrechnung im Januar erfolgt ist.
- Ihr neuer Abschlagsplan für das Jahr 2023 beginnt dann ab Februar.
- Selbstverständlich haben wir die rückwirkenden Entlastungen für die Monate Januar und Februar im März-Abschlag berücksichtigt.
- Das ist der Fall, wenn Ihre Jahresrechnung zum 31. März erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt der aktuelle Abschlagsplan.
- Im April erhalten Sie Ihre Jahresrechnung von uns und damit auch einen neuen Abschlagsplan von April 2023 bis April 2024.
- Für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2023 berücksichtigen wir den Entlastungsbetrag durch die Preisbremse.
- Richtig. Die Preisbremsen gelten bis Dezember 2023. Auf dieser Grundlage haben wir auch Ihren Entlastungsbetrag errechnet. Das bedeutet: Ihr Entlastungsbetrag ist auf jeden Monat des gesamten Jahres 2023 gleichmäßig verteilt.
- Ihr Vertrag wird offensichtlich zum 30.9. abgerechnet. Deshalb endet die Tabelle am 15.10.
- Weil Ihr Vertrag danach weiterläuft, erstellen wir einen neuen Abschlagsplan für Sie und selbstverständlich werden wir darin den Entlastungsbetrag bis Dezember berücksichtigen.
- Dies kann der Fall sein, wenn wir Ihren Vertrag zum 31. März abrechnen.
- Bei unserer Berechnung der Abschläge für die letzten drei Monate Ihres Abrechnungszeitraum haben wir die Preisbremse für die Monate Januar bis März berücksichtigt.
- Die Summe der Entlastung deckte sich mit Ihrem aktuellen Abschlag, sodass Sie im März gar keinen Abschlag zahlen müssen.
- Sie erhalten Ihren neuen Abschlagsplan inklusive der Entlastungsbeiträge mit Ihrer Jahresrechnung im April.
Preisbremsen und Energie sparen
- In jedem Fall! Denn für jede Kilowattstunde, die Sie über dem Kontingent von 80 Prozent der Verbrauchsprognose liegen, zahlen Sie den vertraglich vereinbarten höheren Arbeitspreis.
- Für jede Kilowattstunde, die Sie einsparen, zahlen Sie lediglich den staatlich subventionierten Preis.
- Wir weisen dennoch darauf hin, dass sich auch ein Preisvergleich lohnen kann.
- Dann zahlen Sie für Ihren Verbrauch lediglich den von der Regierung subventionierten Energiepreis.
- Mit unserem Preisbremsen-Rechner können Sie ganz einfach Ihr Sparpotenzial einschätzen*:
*Bitte beachten Sie, dass die errechneten Ergebnisse nur als Beispielrechnungen und Orientierungshilfe dienen.
mwenergy übernehmen keine Garantie für die Angaben des Energiepreisrechners.
Entwicklung der Energiepreise
- Preisanpassungen sind mit den neuen Gesetzen nicht grundsätzlich verboten. Unter bestimmten Bedingungen und sachlich gerechtfertigt, können Energieversorger höhere Beschaffungskosten an ihre Kund:innen weitergeben.
- Das hängt mit der langfristigen Beschaffungsstrategie von Energieversorgern zusammen. Um das Risiko stark schwankender Börsenpreise zu minimieren, beschaffen wir Energie in Teilmengen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
- Dabei läuft die Entwicklung von Verbraucherpreisen der Entwicklung von Großhandelspreisen hinterher. Und starke Veränderungen wirken sich nicht 1:1 auf den Endkundenpreis aus.
- Unsere aktuellen Arbeitspreise sind daher maßgeblich durch die Marktpreise bestimmt, zu denen wir im vergangenen Jahr eingekauft haben. Sie kommen also mit Verzögerung bei unseren Kund:innen an.
- Letztes Jahr haben unsere Kund:innen allerdings von unserer langfristigen Beschaffung profitiert. Denn obwohl die Handelspreise um das Zehnfache höher lagen als Anfang 2021, sind unsere Arbeitspreise nicht ums Zehnfache gestiegen.
- Das ist schwer zu sagen. Bereits vor dem Krieg Russlands gegen die Ukraine waren die Beschaffungspreise hoch. Grund war der wirtschaftliche Aufschwung nach der Pandemie.
- Obwohl die Preise derzeit sinken, liegen sie im Großhandel immer noch um ein Vielfaches höher als im Durchschnitt vergangener Jahre.
Hilfe bei Zahlungsschwierigkeiten
- Auch in einer derartigen Situation stehen wir Ihnen als Partner zur Seite. Sollten Sie absehen können, dass Sie Ihre Rechnungen nicht begleichen können, setzen Sie sich frühzeitig mit uns in Verbindung: kundenservice@mwenergy.de
Weitere Informationen
Auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz finden Sie weitere FAQs zu den Preisbremsen: Gas und Wärme sowie Strom.