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Fragen und Antworten zur Soforthilfe

Allgemein

  • Das sogenannte Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) soll Haushalte und kleine sowie mittlere Unternehmen finanziell entlasten, die Gas und Fernwärme beziehen und dafür extrem gestiegene Preise bezahlen müssen. 
  • Die Soforthilfe ist ein kurzfristig wirksames Instrument, das die Zeit bis zur Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr 2023 überbrücken soll. 
  • Hintergründe zum EWSG finden Sie im FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums.  
  • Nein, Sie müssen nichts tun. Wenn Sie mit uns einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wurde der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen über einen Dauerauftrag oder Barzahlung monatlich selbst vornehmen, mussten Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten.  
  • Sollten Sie die Überweisung per Dauerauftrag nicht rechtzeitig gestoppt oder den Abschlag bar bezahlt haben, verrechnen wir den Betrag in der nächsten Jahresrechnung.  
  • Das konkrete Abrechnungsverfahren der Soforthilfe für Kund:innen von Erdgas und Fernwärme geht allerdings über den Dezemberabschlag hinaus. Erdgas-Kund:innen finden hier weitere Informationen, Fernwärme-Kund:innen an dieser Stelle unseres FAQ.
  • Selbstverständlich. Energieversorger wie die Stadtwerke rechnen mit Vermieter:innen ab. Diese geben die Soforthilfe über die Heizkosten- beziehungsweise Nebenkostenabrechnung an ihre Mieter:innen weiter. Weitere Details erhalten Sie direkt über Ihre Vermieter:in oder auch über Verbraucherzentralen und den Mieterschutzbund.  
  • Abgesehen davon, gilt dasselbe Abrechnungsverfahren wie bei Kund:innen, die Erdgas und Fernwärme direkt über uns beziehen.  

Thema Erdgas und Soforthilfe

  • Alle sogenannten Letztverbraucher:innen, die am 1. Dezember 2022 mit Erdgas beliefert wurden. Hat jemand mehrere Entnahmestellen, steht ihm/ihr für jede die Entlastung zu.  
  • Uneingeschränkt gilt die Soforthilfe für alle Kund:innen, die die Stadtwerke nach sogenannten Standardlastprofilen (SLP) beliefern.  
  • Bei RLM-Kund:innen (Belieferung nach Registrierender Lastgangmessung) haben nur diejenigen Anspruch auf Soforthilfe, die weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden jährlich verbrauchen.
  • Ausgenommen von dieser Regelung sind unter anderem Pflege-, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, Krankenhäuser, Einrichtungen in Bildung und Wissenschaft, die mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden beziehen. Sie sind ebenfalls anspruchsberechtigt.  
  • Wer Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen bezieht, hat keinen Anspruch auf Soforthilfe. 
  • Diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten, weil die Höhe der Entlastung abhängig ist von Ihrem prognostizierten Verbrauch.
  • Sie haben Anspruch darauf, dass wir Ihnen im ersten Schritt den Dezember-Abschlag erlassen. Dies ist die sogenannte vorläufige Leistung.  
  • In einem zweiten Schritt ermitteln wir für die nächste Erdgas-Jahresrechnung die konkrete Höhe der Entlastung. Basis für diese Berechnung ist ein Zwölftel des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Diesen Beitrag multiplizieren wir mit dem Gesamtpreis, der zum Stichtag 1. Dezember 2022 vereinbart ist.  
  • Die Entlastung der Soforthilfe entspricht also nicht dem realen Dezemberabschlag, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. In Ihrer nächsten Jahresrechnung ist der konkrete Betrag ausgewiesen.  
  • Das ist richtig. Ein vollständiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energiekosten bewegen, leider nicht möglich sein. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben werden. Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen.  
  • In Ihrer nächsten Jahresrechnung wird der konkrete Betrag der Soforthilfe gesondert ausgewiesen. Sie können also genau nachvollziehen, wie hoch die tatsächliche Entlastung in Ihrem Fall ist.  

Thema Fernwärme und Soforthilfe

  • Wer im Jahr bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden Wärme je Entnahmestelle verbraucht, hat Anspruch auf die Soforthilfe. 
  • Wie beim Erdgas gibt es auch bei Fernwärme Ausnahmen: Pflege-, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, Einrichtungen in Bildung und Wissenschaft sowie Wohnungseigentümergesellschaften haben auch dann Anspruch, wenn sie mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Wärme verbrauchen.
  • Wärmeverträge haben eine andere Struktur als Erdgasverträge. Deshalb funktioniert die Entlastung hier über eine finanzielle Kompensation.  
  • Sie bemisst sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags, plus einem sogenannten Anpassungsfaktor von 20 Prozent. Dieser Prozentsatz berücksichtigt die Preissteigerungen zwischen September und Dezember.
  • Ein Beispiel: Beträgt ein Abschlag im September 200 Euro, erlassen wir diese Summe und überweisen mit der nächsten Jahresrechnung zusätzlich 40 Euro – das sind 20 Prozent von 200 Euro.   
  • Im ersten Schritt haben wir auf die im Dezember fällige Abschlagszahlung verzichtet. Im zweiten Schritt verrechnen wir die Kompensation mit Ihrer nächsten Jahresrechnung.  
  • Dort wird der konkrete Betrag gesondert ausgewiesen. So können Sie genau nachvollziehen, wie hoch die Kompensation in Ihrem Fall ist.
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